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  • Betriebssicherheitsverordnungen in Verbindung mit der DGUV Regel 100-500 (bisher: BGR 500) “Betreiben von Arbeitsmitteln” fordern, dass mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nur Personen beschäftigt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.

    Das bedeutet, dass Bediener von Hubarbeitsbühnen vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt werden müssen und Angaben über welche Tätigkeiten und Maschinentypen die Beauftragung gilt enthalten sollen. Dies kann er aber nur vornehmen, wenn der Bediener hierzu befähigt und unterwiesen ist.

    Im DGUV Grundsatz 308-008 (bisher: BGG 966) “Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen” wird die Anforderungen an Bediener von Hubarbeitsbühnen, sowie die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener beschrieben.
    Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat.